Österreichische Mördergeschichten – Prolog

Österreichische Mördergeschichten - Prolog

In unserer neuen Lesereihe “Österreichische Mördergeschichten” unternehmen wir gemeinsam einen “blutigen Streifzug” durch die Kriminalgeschichte Österreichs. Die sechs hier behandelten Mörder hat unsere Redaktion frei gewählt. Massenmörder und Kriegsverbrecher wurden dabei ausgeschlossen. Begleiten Sie uns zu den Tatorten der “Bestie von Steyr”, durchleuchten Sie mit uns den spektakulären Fall des “Jack Unterweger oder staunen Sie beim aufsehenerregendsten Mordfall in Wien, verübt durch die “Mörderin mit dem Engelsgesicht”.

Mord, die vorsätzliche Tötung von Menschen, hat es immer schon gegeben. Von Anbeginn der Menschheit wurde gemordet – Kain ermordete beispielsweise seinen Bruder Abel – er war damit vermutlich der erste Mörder in der Geschichte. In der Geschichte fielen auch viele prominente Personen heimtückischen Mördern zum Opfer. Kaiserin Elisabeth, J. F. Kennedy, Martin Luther King und John Lennon, um nur einige zu nennen. Aber auch unzählige nicht prominente Menschen wurden in den letzten Jahrzehnten brutal ermordet.

§ 75 StGB – Mord

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Durch sämtliche Gesellschaftsschichten, Religionen und Staatsformen wird die Tötung eines Menschen verurteilt. Das Strafmaß ist allerdings unterschiedlich. Einige Länder in Europa haben die lebenslange Haftstrafe beispielsweise schon abgeschafft, wie Kroatien oder Portugal. Eine lebenslange Haftstrafe in England dauert zum Beispiel durchschnittlich nur acht Jahre, während man in Deutschland oder Österreich im Schnitt an die 20 Jahre dafür verbüßt. 

Für besonders schwere Fälle gibt es in Österreich und auch in Liechtenstein den “Maßnahmenvollzug” (StVG). Er ist übrigens mit dem “Maßregelvollzug” in Deutschland vergleichbar. Gefährliche Rückfallstäter”, “entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher” und “geistig abnorme Rechtsbrecher” sind die drei Arten des Maßnahmenvollzugs. Sie werden einer jährlichen Einzelfallprüfung unterzogen. Der Maßnahmenvollzug wurde in Österreich im Jahre 1975 eingeführt, davor verurteilte Straftäter wurden nach der damalig gültigen Gesetzgebung verurteilt. 

Die Anwendung des Maßnahmenvollzugs erfuhr auch viel Kritik. Denn so können Menschen auf unbestimmte Zeit und ohne weitere Entscheidung auf ihre Zukunft festgehalten werden. Der “Europäische Gerichtshof für Menschenrechte” verurteilte die Republik Österreich diesbezüglich im Jahre 2015. Bis heute kritisieren Nichtregierungsorganisationen und Juristen diese Maßnahmen. 

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§21 StGB – Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.
Quellennachweis: ris.bka.gv.at; Strafgesetzbuch der Republik Österreich (Fassung vom 04.10.2022); Strafvollzugsgesetz der Republik Österreich (Fassung vom 05.10.2022);
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